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Stellenmeldeplicht auch in der Landwirtschaft
30.04.2018 – (lid.ch) – Die ab dem 1. Juli geltende Stellenmeldepflicht wahrscheinlich auch für die Angestellte in der Landwirtschaft. Der Schweizer Bauernverband (SBV) ist derzeit im Gespräch mit den Behörden, um qualifizierte Angestellte auszunehmen.
Die Landwirtschaft ist davon ebenfalls betroffen, da die Berufsart "landwirtschaftlicher Gehilfe" unter die Stellenmeldepflicht fällt, wie der SBV in einer Medienmitteilung schreibt. In der aktuellen Definition des Staatssekretariats für Wirtschaft fallen sowohl Hilfsarbeiter wie auch ausgebildete landwirtschaftliche Fachkräfte darunter. Der SBV sei deshalb im Gespräch mit den Behörden, um eine sinnvolle Lösung zu finden, heisst es weiter.
Mit Einführung der Stellenmeldepflicht ab 1. Juli müssen freie Stellen für landwirtschaftliche Arbeitskräfte zuerst über diese Vermittlungsstellen laufen. Das RAV gleicht die Ausschreibung mit den bei ihnen gemeldeten Personen ab und macht innerhalb von 3 Arbeitstagen Vorschläge für Kandidatinnen und Kandidaten. Der Betriebsleiter muss alle prüfen und eine Rückmeldung geben. Erst 5 Arbeitstage nach der Meldung darf er die Stelle öffentlich ausschreiben oder anderweitig besetzen.
Die Meldepflicht ist Folge der vor 4 Jahren angenommenen Masseneinwanderungs-Initiative.
